Durchsuchungs-Maßnahme im Zusammenhang mit Vorfall in Neukalener Diskothek

Neubrandenburg (ots). Am heutigen Donnerstag (29.02.2024) hat die Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg eine groß angelegte Durchsuchungsmaßnahme in den Landkreisen Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern-Greifswald durchgeführt. Diese erfolgte aufgrund des Straftatbestandes der Volksverhetzung nach § 130 StGB. Im Zuge der Durchsuchungen wurden verschiedene Beweismittel gesichert. In allen Fällen wurden unter anderem die Mobiltelefone der Tatverdächtigen sichergestellt.

Hintergrund dieser Durchsuchungen war eine Strafanzeige, die Anfang Februar 2024 online bei der Polizei eingegangen war. Darin wurde ein Vorfall gemeldet, der sich in der Diskothek Neukalen im Rahmen einer sogenannten Abisinth-Party am 03.02.2024 ereignet haben soll. Kurz nach Mitternacht spielte der DJ auf dem „Oldie Dancefloor“ eine Playlist, die neben weiteren Titeln auch den Song „L’Amour Toujours“ von Gigi D‘ Agostino beinhaltete. Plötzlich ertönte zur Melodie die Textumwidmung „Deutschland den Deutschen – Ausländer raus!“ in Sprech- und Schreigesängen. Insgesamt fünf Personen stimmten die entsprechenden Textzeilen zu dem Lied an. Sie wurden durch Zeugen gefilmt. Daraufhin eingeleitete und umfangreiche Ermittlungen haben dazu geführt, dass fünf Tatverdächtige, darunter eine 21-jährige Greifswalderin sowie ein 17-Jähriger und einer 22-Jähriger aus Neukalen und Ferdinandshof eindeutig identifiziert werden konnten und ihre Wohnungen heute durchsucht wurden. Die Auswertung der sichergestellten Telefone soll nun Aufschluss über den Tatablauf und weitere Tatverdächtige geben. Dies wird mehrere Monate in Anspruch nehmen. In den kommenden Wochen werden die Beschuldigten zudem zu Vernehmungen geladen.

Die Ermittlungen dauern weiterhin an. Keiner der Verdächtigen ist vorher mit politisch motivierten Straftaten in Erscheinung getreten. Die Kriminalpolizei weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich in Fällen wie dem oben genannten nicht um ein Bagatelldelikt oder gar um einen Jugendstreich handelt, sondern um eine Straftat nach § 130 StGB (Volksverhetzung). Solche können mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden.